Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der ZPG Productions & Eventservice GmbH - im nachfolgenden ZPG genannt- sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.

1.2. Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der ZPG schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der ZPG gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2. Vertragsschluss/Vertragsinhalt

2.1. Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Angebote der ZPG sind unverbindlich. Sämtliche Änderungen des Angebotes müssen schriftlich erfolgen.

2.2. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der ZPG zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn die ZPG nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widerspricht.

2.3. Bei Angeboten, welche auf einer vom Kunden genannten Teilnehmerzahl basieren, kann bei Änderungen der Teilnehmerzahl die Summe der Auftragshöhe von der ZPG angepasst werden.

2.4. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen Veranstaltungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die ZPG für die Richtigkeit und Eignung dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Nicht-Eignung wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.


3. Preise

3.1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

3.2. Die ZPG ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

3.3. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.

3.4. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der ZPG. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

3.5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der ZPG sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der ZPG in Rechnung gestellt.


4. Transport/Verpackung

4.1. Die (Liefer-)Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die ZPG den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.

4.2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die ZPG berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

4.3. Transportschäden sind der ZPG unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.

4.4. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der ZPG erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus, bzw. an den von der ZPG genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.

4.5. Der von der ZPG unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.

 

5. Abnahme/Gefahrübergang

5.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der ZPG zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.

5.2. Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.

5.3. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.4. Kann die Leistung der ZPG aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der ZPG gilt dann als erfüllt.


6. Kündigung

6.1. Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die ZPG die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen in voller Höhe. Dieses gilt auch für Leistungen von Dritten, welche bereits durch die ZPG beauftragt wurden bzw. die für die geplante Veranstaltung bereits ihre Leistungen erbracht haben. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40 % des dafür vereinbarten Honorars für die ZPG als ersparte Aufwendungen vereinbart. Bei Kündigung ab 21 Tagen vor Veranstaltungsbeginn erhält die ZPG die vereinbarte Vergütung zu 100%.

6.2. Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen der ZPG ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die ZPG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6.3. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die ZPG den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der ZPG vorbehalten.


7. Gewährleistung

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der ZPG bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Falle müssen Mängelanzeigen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der ZPG in schriftlicher Form zugegangen sein.

7.2. Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der ZPG, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

7.3. Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

7.4. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu.

7.5. Die ZPG kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.6. Erfolgt die Mängelanzeige verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der ZPG die Feststellung der Mängel erschwert.

7.7. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.


8. Haftung

8.1. Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die ZPG nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der ZPG gegenüber diesem verlangen.

8.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die ZPG nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die ZPG nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

8.4. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.

8.5. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-)Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

8.6. Soweit Schäden durch die ZPG nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 10 %, aber höchstens EUR 25.000 des vereinbarten Honorars begrenzt.

8.7. Wird der ZPG grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Honorars begrenzt.

8.8. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der ZPG.

8.9. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

8.10. Die ZPG haftet nicht für Einbruch oder Diebstahl von Veranstaltungsmaterial, das der ZPG vom Kunden überlassen wurde.

 

9. Schutzrechte

9.1. Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der ZPG bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der ZPG. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die ZPG oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

9.2. Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der ZPG nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der ZPG zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der ZPG oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der ZPG, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden.

9.3. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die ZPG ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die ZPG von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

9.4. Die ZPG ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.


10. Aufbewahrung von Unterlagen

Die ZPG bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die ZPG keine Haftung.


11. Künstlerengagements / Musikdarbietungen

Werden Künstler durch die ZPG beauftragt, so sind diese verpflichtet jegliche Aufwendungen wie Künstler Sozialkasse in ihrer Rechnung auszuweisen. Abgaben an die GEMA sind vom Endkunden zu entrichten.


12. Personaleinsätze

12.1. Die ZPG trägt Sorge, dass die Arbeitszeiten der Angestellten, sowie der Subunternehmer sich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten bewegen. 

12.2. Die ZPG ist berechtigt bei Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeiten zusätzliches Personal zur Verfügung zu stellen. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten wie Vergütung, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind vom Kunden zu tragen. 

12.3. Der Tagessatz eines Mitarbeiters beinhaltet 10h Arbeitszeit und 1h Pause. Die mindestens verrechnete Einsatzzeit für Personal beträgt 5,0h. 

12.4. Ab der 10. Stunde Arbeitszeit werden Überstunden mit 25% Aufschlag verrechnet.

12.5. Bei Komplett- oder Teilstornierung des Personaleinsatzes nach erteilter Auftragsbestätigung gelten folgende Stornobedingungen: 

bis 28 Tage vor Einsatzbeginn: mindestens 30% des voraussichtlichen Personalumfanges 

27 bis 21 Tage vor Einsatzbeginn: mindestens 40% des voraussichtlichen Personalumfanges 

20 bis 11 Tage vor Einsatzbeginn: mindestens 70 % des voraussichtlichen Personalumfanges 

Ab 10 Tage vor Einsatzbeginn: 100 % des voraussichtlichen Personalumfanges 

Sollte eingesetztes Personal kurzfristig erkranken bzw. den Einsatz aufgrund höherer Gewalt nicht wahrnehmen können, wird die ZPG in jedem Fall bemüht sein, Ersatz zu stellen. Ein Anspruch hierfür besteht jedoch nicht. Der Kunde ist zu keiner Schadensersatzforderung berechtigt.


13. Konzepterstellungen

Die ZPG arbeitet auf alle Anfragen ein individuelles Gesamtkonzept aus. Dieses beinhaltet die Kreation, alle relevanten Recherchen und Optionierungen der angebotenen Veranstaltungsinhalte, Preisverhandlungen mit den Leistungsträgern und die Erstellung einer Angebotspräsentation sowie einer Grobkostenkalkulation. Bei Nichtzustandekommen eines Auftrages ist die ZPG berechtigt, einen für diese Leistungen einen Aufwandsersatz von 2% des Gesamtveranstanstaltungsbudgets bzw. mindestens € 300,- zzgl. gesetzlicher MwSt. zu berechnen.


14. Zahlungsbedingungen

14.1. Die ZPG ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

14.2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

14.3. Darüber hinaus ist die ZPG berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen: 80% der gesamten Veranstaltungskosten bei Auftragserteilung, 50% der gesamten Veranstaltungskosten bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung, 20% der gesamten Veranstaltungskosten bei Erhalt der Endabrechnung.

14.4. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

14.5. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist die ZPG berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.

14.6. Die ZPG ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 6.3 dieser Bedingungen.

 


Stand: Untermeitingen, den 26. April 2019