Stand: Dezember 2025

 

1. Geltungsbereich / Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der ZPG Productions & Eventservice GmbH, Untermeitingen (nachfolgend „ZPG“), insbesondere in den Bereichen Eventproduktion, Veranstaltungstechnik, Konzeption, Personalgestellung, Vermietung sowie Verkauf von Technik und Equipment.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.3. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ZPG hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

1.5. Beinhaltet ein Vertrag mehrere Vertragstypen (z. B. Miet-, Werk-, Dienst- oder Kaufvertrag), so gelten für die einzelnen Leistungsbestandteile jeweils die hierfür einschlägigen Regelungen dieser AGB. Bei Kollisionen gilt die Regelung des Vertragstyps, der den wirtschaftlichen oder rechtlichen Schwerpunkt bildet.

 

2. Vertragsschluss / Vertragsinhalt
2.1. Angebote der ZPG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenrahmen, Grobkalkulationen oder Kostenschätzungen dienen lediglich der Orientierung.

2.2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von ZPG oder durch tatsächliche Leistungsaufnahme zustande.

2.3. Angaben des Kunden, insbesondere zu Teilnehmerzahlen, Veranstaltungsorten, Zeitplänen und technischen Rahmenbedingungen, bilden die Grundlage der Kalkulation. Änderungen berechtigen ZPG zur Anpassung des Vertragsumfangs und der Vergütung.

2.4. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Inhalte übernimmt ZPG keine Haftung.

 

3. Leistungsumfang / Leistungsänderungen
3.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

3.2. ZPG ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und gesondert abzurechnen.

3.3. Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder einer dokumentierten Freigabe durch den Kunden und werden gesondert vergütet.

 

4. Preise / Vergütung
4.1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen, Mehraufwendungen aufgrund unrichtiger Kundenangaben, nicht ordnungsgemäßer Vorleistungen Dritter oder zusätzlicher Anforderungen des Kunden werden nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen von ZPG berechnet.

4.3. Beauftragt ZPG Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ist ZPG nicht verpflichtet, Rechnungen oder Kalkulationsgrundlagen dieser Dritten offenzulegen.

 

5. Miet- und Vermietungsbedingungen (Technik & Equipment)
5.1. Mietgegenstände bleiben jederzeit Eigentum von ZPG.

5.2. ZPG ist berechtigt, vor Übergabe der Mietgegenstände eine Kaution bis zu 30 % des voraussichtlichen Mietpreises zu verlangen. Die Kaution wird nicht verzinst und nicht getrennt vom Vermögen von ZPG angelegt.

5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung geht mit Übergabe an den Kunden, einen Frachtführer oder bei Selbstabholung auf den Kunden über.

5.4. Der Kunde haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietgegenstände während der gesamten Mietdauer, auch ohne eigenes Verschulden. Im Falle des Verlusts ist der Neuwert zu ersetzen; bei Beschädigung der Neuwert, sofern eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Ein Abzug „neu für alt“ findet nicht statt.

5.5. Untervermietung, Weitergabe an Dritte oder Verbringung ins Ausland ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ZPG zulässig.

5.6. Bei verspäteter Rückgabe ist ZPG berechtigt, neben der vereinbarten Miete eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Tagesmietpreises pro Kalendertag der Vorenthaltung zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5.7. ZPG kann dem Kunden optional eine Materialversicherung anbieten. Sofern eine solche abgeschlossen wird, haftet der Kunde für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietgegenstände ausschließlich in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung beträgt 25 % des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes. Die Materialversicherung greift nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Kunden. Sofern eine solche abgeschlossen wird, haftet der Kunde nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Materialversicherung greift nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Kunden.

 

6. Transport / Verpackung
6.1. Transport erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – auf Kosten und Gefahr des Kunden.

6.2. ZPG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen.

6.3. Transportschäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

7. Abnahme / Gefahrübergang
7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von ZPG unverzüglich abzunehmen.

7.2. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

7.3. Erfolgt keine Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Leistung als abgenommen.

 

8. Personalgestellung
8.1. Ein Personaltag umfasst 10 Stunden Arbeitszeit zzgl. 1 Stunde Pause. Mindestabrechnung: 5 Stunden.

8.2. Überstunden werden ab der 10. Arbeitsstunde mit 25 % Zuschlag berechnet.

8.3. Techniker, Projektleiter oder sonstiges Personal von ZPG sind nicht vertretungs- oder abschlussbefugt. Vertragsänderungen, Zusatzleistungen oder Absprachen vor Ort bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ZPG.

8.4. Stornierungen von Personaleinsätzen werden wie folgt berechnet:

● bis 28 Tage vor Einsatzbeginn: 30 %
● 27–21 Tage: 40 %
● 20–11 Tage: 70 %
● ab 10 Tage: 100 %
8.5. Ein Anspruch auf Ersatzpersonal bei krankheits- oder höherer Gewalt bedingtem Ausfall besteht nicht.

 

9. Kündigung / Stornierung von Veranstaltungen
9.1. Kündigt der Kunde den Vertrag ohne wichtigen Grund, ist ZPG berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Diese beträgt bezogen auf die vereinbarte Netto-Gesamtvergütung:

● bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20 %
● bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40 %
● bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
● ab 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 %
9.2. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang der Kündigung bei ZPG.

9.3. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ZPG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. ZPG bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

10. Gewährleistung
10.1. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende.

10.2. ZPG ist zur Nachbesserung berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen erst nach zweimaligem Fehlschlagen.

 

11. Haftung
11.1. ZPG haftet unbeschränkt ausschließlich bei vorsätzlicher Verursachung von Schäden sowie bei gesetzlich zwingender Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet ZPG nur, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ZPG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

11.3. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von ZPG – soweit gesetzlich zulässig – auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.4. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ZPG nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und auch dann beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

11.5. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von ZPG insgesamt auf die Höhe des vereinbarten Netto-Honorars begrenzt.

11.6. Die Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ZPG.

11.7. ZPG haftet nicht für Pflichtverletzungen, Schäden oder Leistungsstörungen, die durch vom Kunden beauftragte Dritte oder durch eigenverantwortlich handelnde, von ZPG eingeschaltete Dritte (z. B. Künstler, Locations, Caterer, Fremdtechniker, Speditionen oder sonstige externe Dienstleister) verursacht werden, sofern diese nicht als Erfüllungsgehilfen von ZPG im Sinne des § 278 BGB tätig werden.

11.8. Soweit ZPG Leistungen Dritter lediglich vermittelt oder koordiniert, übernimmt ZPG keine Haftung für deren ordnungsgemäße, fristgerechte oder mangelfreie Leistungserbringung. Etwaige Ansprüche des Kunden bestehen ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Dritten.

11.9. Eine Haftung für Schäden, die aus dem Zusammenwirken mehrerer Gewerke oder durch Mitverschulden des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter entstehen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

12. Schutzrechte / Nutzungsrechte
12.1. Alle Konzepte, Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von ZPG erstellten Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von ZPG.

12.2. Nutzungsrechte werden dem Kunden ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck und die konkrete Veranstaltung eingeräumt.

 

13. Vertraulichkeit / Angebotsunterlagen
13.1. Sämtliche von ZPG erstellten Angebote, Kalkulationen, Konzepte, Zeichnungen, Planungen, Präsentationen, Leistungsverzeichnisse sowie sonstige vorvertragliche oder vertragliche Unterlagen (nachfolgend „Angebotsunterlagen“) sind vertraulich und stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) dar.

13.2. Die Angebotsunterlagen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ZPG weder ganz noch teilweise an Dritte weitergegeben, Wettbewerbern oder Mitbewerbern zugänglich gemacht, veröffentlicht, vervielfältigt oder zu Vergleichs-, Ausschreibungs- oder Angebotszwecken verwendet werden.

13.3. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe an andere Eventagenturen, Technikdienstleister, Produktionsfirmen oder sonstige Wettbewerber von ZPG sowie an verbundene Unternehmen oder externe Berater des Kunden, soweit diese nicht zwingend in die Entscheidungsfindung eingebunden sind.

13.4. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 je Verstoß und je Empfänger. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ZPG vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatz nicht angerechnet.

13.5. Angebotsunterlagen sind – sofern es nicht zu einem Vertragsschluss kommt – unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung, an ZPG zurückzugeben bzw. dauerhaft zu löschen.

 

13. Foto-, Video- und Tonaufnahmen
13.1. ZPG ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Foto-, Video- und Tonaufnahmen der eigenen Leistungen, Technikaufbauten, Abläufe sowie der Veranstaltung als Gesamtbild (ohne Fokus auf einzelne Personen) zu erstellen.

13.2. ZPG ist berechtigt, diese Aufnahmen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere zu Zwecken der Eigenwerbung, Referenzdarstellung, Dokumentation sowie für Veröffentlichungen auf der eigenen Website, in sozialen Medien, Präsentationen, Angeboten und sonstigen Marketing- und Kommunikationsmedien.

13.3. Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, ZPG die vorgenannten Nutzungsrechte einzuräumen, und dass der Nutzung keine Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, Markenrechte oder urheberrechtliche Nutzungsrechte, entgegenstehen. Der Kunde stellt ZPG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vertragsgemäßen Nutzung der Aufnahmen resultieren.

13.4. Eine Nutzung, bei der einzelne Personen erkennbar in den Vordergrund gestellt werden, erfolgt nur, soweit entsprechende gesetzliche Einwilligungen vorliegen oder der Kunde diese eigenverantwortlich eingeholt hat.

 

14. Datenschutz
14.1. ZPG verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsabwicklung gemäß DSGVO.

14.2. Es gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung auf der Website von ZPG.

 

15. Höhere Gewalt
15.1. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Energieausfälle, Naturereignisse, Ausfall von Transportwegen, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen, entbinden die Parteien für die Dauer und den Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten.

15.2. Bereits erbrachte Leistungen von ZPG sind auch im Falle höherer Gewalt voll zu vergüten. Gleiches gilt für bereits entstandene, nicht mehr stornierbare Aufwendungen, insbesondere Kosten für Subunternehmer, Personal, Speditionen, Technikdispositionen, Reisen oder sonstige Fremdleistungen.

15.3. ZPG ist berechtigt, Termine anzupassen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt dauerhaft oder wirtschaftlich unzumutbar wird.

15.4. Pauschalierte Stornierungs- oder Entschädigungsregelungen finden im Falle höherer Gewalt nur insoweit Anwendung, als sie die ersparten Aufwendungen berücksichtigen und den tatsächlich entstandenen Schaden nicht überschreiten.

15.5. Ein Anspruch des Kunden auf Ersatz entgangenen Gewinns oder weitergehender Schadensersatzansprüche ist im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen.

 

16. Zahlungsbedingungen
16.1. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig.

16.2. ZPG ist berechtigt, folgende Vorschüsse zu verlangen:

● 80 % bei Auftragserteilung
● 50 % bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn
● 20 % bei Endabrechnung
16.3. Bei Zahlungsverzug ist ZPG berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

 

17. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
17.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

17.2. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz von ZPG.

 

18. Beschallung / Lärmschutz / DIN-Normen
18.1. Bei der Gestellung von Beschallungsanlagen gelten die DIN 15750 sowie DIN 15905-5 als verbindliche Vertragsgrundlage.

18.2. Der Kunde bzw. Veranstalter ist allein verantwortlich für die Einhaltung der zulässigen Schallpegel, die Durchführung von Pegelmessungen sowie die Dokumentation gemäß DIN 15905-5.

18.3. ZPG schuldet keine rechtliche Beratung zu Lärmschutz- oder Immissionsvorschriften.

 

19. WLAN- und IT-Leistungen
19.1. Sofern ZPG einen Internet- oder WLAN-Zugang bereitstellt, erfolgt die Nutzung auf eigenes Risiko des Kunden.

19.2. Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften verantwortlich und stellt ZPG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

 

20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.